Satzung

S A T Z U N G – UVIDE.de Unternehmerverein in der Euregio

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen – uvide.de (Unternehmerverein in der Euregio).
Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in Aachen in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aktivitäten

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Betreuung von Bildung und sozi- kulturellen Diensten, gegenseitiges Verständnis zwischen migranten und deutschen Staatsbürgern in der Stadt Aachen und Umgebung. Der Verein fördert vor allem die Integration der Migranten und arbeitet frei von Parteipolitik.

Ziel und Zweck des Vereins ist;

1. Der Verein organisiert Bildungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs-, und sonstige Förderungsmaßnahmen für Bürger, im In-und Ausland, um sie für die Arbeit, für die Selbständigkeit, den Umgang und die Kommunikation mit Ämtern, Kunden, Lieferanten zu qualifizieren und zu befähigen, Beiträge zu gestalten mit denen die Allgemeinheit gefördert wird.

2. den in Aachen und Umgebung tätigen Geschäftsleuten Hilfestellung zu leisten. Neueinsteigern, die vorher nicht selbständig tätig waren, bei Behördengängen, sprachlichen Problemen und Ratschlägen in Form von Erfahrungsaustausch behilflich zu sein;

3. gemeinsam gegen Schwarzarbeit und unlauteren Wettbewerb anzukämpfen;

4. untereinander und mit deutschen Unternehmen zu kooperieren und die Zusammenarbeit zu entwickeln;

5. Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen;

6. seine Mitglieder und andere Interessierte über wirtschaftliche Entwicklungen in Deutschland und im Ausland zu informieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a) Diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich durch aktive und regelmäßige Mitarbeit für die Ziele des Vereins einzusetzen und daneben einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten, so genannte „Aktivmitglieder“.

b) Diejenigen Mitglieder, die den Verein mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützen und zur Verbreitung der Ziele des Vereins beitragen, so genannte „Fördermitglieder“.

c) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. So genannte „Ehrenmitglieder“ sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Eintritt in die Mitgliedschaft

1. Aktivmitglied des Vereins kann jede gewerbetreibende natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Ziele des Vereins und ihre Verwirklichung aktiv und engagiert einsetzt. Die Aktivmitgliedschaft setzt voraus, dass sich das Mitglied am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2. Die Aktivmitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand an den Antragstellenden.

3. Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele der UVIDE teilt und nach Möglichkeit fördert. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (Einzugermächtigung) der Vorstand.

4. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand an den Antragstellenden und dem Eingang des Mitgliedbeitrages auf dem Vereinskonto.

5. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

7. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit oder auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Aktivmitglieder.

§ 6 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

1. Die Mitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche oder elektronische Informationen über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte, die Vereinsentwicklung und über die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen.

2. Alle Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.

3. Der Vorstand ist befugt, einem Mitglied die Aktivmitgliedschaft zu entziehen und ihm die Fördermitgliedschaft zuzuweisen, sofern das Mitglied nicht seinen Mitgliedspflichten nachkommt, insbesondere sich nicht aktiv am Erfahrungs-, Wissensaustausch und Ziel des Vereins beteiligt. Der Vorstand muss das Mitglied diesbezüglich konsultieren und seinen Beschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitteilen.

4. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und übernehmen keine Ämter. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden.

5. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, übernehmen keine Ämter und sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung.

7. Aktiv- und Fördermitglieder haben bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Aktiv- und Fördermitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 7 Austritt aus der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklären.

3. Ein Fördermitglied gilt als aus dem Verein ausgeschieden, wenn es seine finanzielle Förderung dem Verein gegenüber eingestellt hat. Eine schriftliche Austrittserklärung ist nicht notwendig. Eine Abmahnung durch den Verein ist insofern nicht erforderlich.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Aktivmitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn,
a) es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder
b) satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

2. Ein Aktivmitglied kann von dem Vorstand ohne Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung den Mitgliedschaftsbeitrag nicht zahlt.

3. Ein Fördermitglied kann ausgeschlossen werden, wenn,

a) es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder b) es eine der Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder c) satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

4. Der Ausschluss wird wirksam, sobald er vom Vorstand gefasst ist. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenprüfer.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
b) Entgegennahme der Berichte,
c) Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers,
d) Bei eventueller Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
e) alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens im zweiten Jahresquartal, statt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes von dem Vorstand die Einberufung verlangt.

5. Der Vorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds abgesendet werden. Die elektronische Einladung ist nur dann wirksam, wenn der Adressat den Empfang bestätigt.

6. Durch Ausstellen einer schriftlichen Vollmacht kann ein Aktivmitglied seine Stimme auf ein anderes Aktivmitglieder übertragen. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmdelegation erhalten.

7. Bei Änderung des Vereinszwecks und der Satzung sowie Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend sind.

8. Im übrigen ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben, sofern mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend sind.

9. Wird die Beschlussfähigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, kann der Vorstand eine Zweitversammlung einberufen. Die Beschlussfähigkeit der Zweitversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) gegeben. Die Zweitversammlung kann bereits mit der Einladung zur Erstversammlung einberufen werden.

10. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

12. Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem jeweils durch die Versammlung gewählten Schriftführer und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus a) der/dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in

d) der/dem Schriftführer/in

2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Es können höchstens zwei Vorstandsmitglieder auf diese Weise ersetzt werden.

5. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen sowie nach außen und überwacht die Tagesgeschäfte des Vereins. Der Vorstand ist zuständig für Einberufung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie für alle Entscheidungen, die die Vereinsinteressen betreffen.

6. Die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, so dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 2000,- hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Vorstandsversammlung erforderlich ist.

7. Mitglied des Vorstands können nur Aktivmitglieder werden.

8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss des Vorstands kann ihnen Auslagenersatz, eventuell auch eine angemessene Entschädigung für ihren Zeitaufwand gewährt werden.

§ 12 Vorstandssitzung

1. Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden in schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher Form.

2. Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einer schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung und einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmen.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und seine Stellvertreter für die Amtszeit von zwei Jahren.

2. Der Kassenprüfer ist verpflichtet, einmal im Jahr eine Prüfung aller Finanzunterlagen des Vereins durchzuführen.

3. Der Kassenprüfer hat ferner das Recht, jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung Einsicht in die laufenden Finanzbücher des Vereins vorzunehmen.

4. Die Prüfung der Finanzabschlüsse und -unterlagen dient primär dazu, zu bestimmen, ob die Finanzaktivitäten des Vorstands korrekt und vollständig dokumentiert sind und die Verwendung der Vereinsgelder mit dem Vereinszweck übereinstimmte.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern (Aktivmitglieder) bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend ist.

2. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) persönlich oder per Vollmacht anwesend ist. Vorschläge zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern (Aktivmitglieder) bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Kann mangels Anwesenheit ein Mehrheitsbeschluss nicht herbeigeführt werden, so ist innerhalb von 30 Tagen, frühestens jedoch nach 14 Tagen eine neue Versammlung unabhängig von der Zahl der erscheinenden Aktivmitglieder beschlussfähig. In dieser Versammlung entscheidet die 3/4 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

4. Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des zuletzt gewählten Vorstandes als Liquidatoren dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen weder direkt, noch indirekt an die Mitglieder ausgeschüttet, sondern an einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine Institution übertragen wird. – Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund ausgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung besteht aus 15 Paragraphen. Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der in der konstituierenden Versammlung gewählte Vorstand ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beauftragt.